Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
27. Dezember 2003
§ 96
§ 96 – Verordnungsermächtigungen
(1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres über die Berechnung des Einkommens nach § 82, insbesondere der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit bestimmen. (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Höhe der Barbeträge oder sonstigen Geldwerte im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 9 bestimmen.
Kurz erklärt
- Die Bundesregierung kann Regelungen zur Berechnung des Einkommens erlassen.
- Dies betrifft insbesondere Einkünfte aus Landwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit.
- Die Zustimmung des Bundesrates ist für diese Regelungen erforderlich.
- Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann ebenfalls Regelungen erlassen.
- Diese betreffen die Höhe von Barbeträgen oder anderen Geldwerten.